Prüfnachweise für Rettungsinseln
- Ordnungswidrigkeit -
Gemäß See-Sportbootverordnung – SeeSpbootVO Anlage 1 (zu § 5) ist für Rettungsinseln eine Prüfbescheinigung vorgeschrieben. Die Prüfbescheinigung ist an Bord mitzuführen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Der Wartungsvermerk auf der äußeren Hülle der Rettungsinsel dürfte nicht ausreichend sein, da er weder einheitlich noch amtlich anerkannt ist.
Erstmals ist die Wasserschutzpolizei (Sassnitz) aufgrund eines solchen Verstoßes gegen ein Mitgliedsunternehmen vorgegangen. Es kann vermutet werden, dass dies Schule machen wird.
Wir bitten Sie daher darauf zu achten, dass die vorgeschriebene Prüfbescheinigung an Bord verfügbar ist. Um Ihnen unnötigen Aufwand (Beglaubigung von Kopien) zu ersparen sollten Sie das Wartungsunternehmen bitten, Ihnen die Prüfbescheinigung in mindestens 2-facher Ausfertigung zur Verfügung zu stellen.
Kontakt:
Arbeitskreis Charterboot (AKC)
Im Bundesverband Wassersportwirtschaft e.V.
Ansprechpartner: Holger Schiller |