Übergangsregelung für die Kennzeichnung von Charteryachten im Seebereich
In der Vergangenheit ist § 8 Seesportbootverordnung (“Amtliche Kennzeichen“) unterschiedlich interpretiert worden mit der Folge, dass teilweise eine flaggenrechtliche Kennzeichnung als ausreichend angesehen und teilweise ein zusätzliches amtliches Kennzeichen gefordert wurde. Dies hat zu Verunsicherungen bei den Bootsbesitzern geführt.
Wie bereits angekündigt hat der Bundesverband Wassersportwirtschaft am 30. Mai 2011 dieses Thema noch einmal ausführlich beim Verkehrsministerium (BMVBS) können. Dabei wurde dem BVWW erneut bestätigt, dass im Charterbereich (See) eine Kennzeichnung der Boote mit einem amtlichen oder amtlich anerkannten Kennzeichen zusätzlich zu Schiffsname und Heimathafen notwendig ist. Dies jedenfalls sei Inhalt der derzeit gültigen Verordnung.
In einem kurzfristigen Schreiben an die WSV (mit Kopie an die WSPen) hat das BMVBS noch klargestellt, dass bei Verstößen in der Saison 2011 keine Bußgelder verhängt werden. Ab der Wassersportsaison 2012 müssen dann aber alle Charteryachten entsprechend gekennzeichnet sein.
Der BVWW hat ausgeführt, dass Charterkunden die nun vorzunehmende Kennzeichnung als diskriminierend empfinden. Sie können nun von anderen Crews und auch von der WSP als Chartercrew identifiziert werden. Während private Yachten nur mit Schiffname und Heimathafen gekennzeichnet sind, müssen Charteryachten nun mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein. Unsere Mitgliedsunternehmen haben die Befürchtung, dass sich dies nachteilig auswirken kann und insbesondere die WSP ihre ohnehin überzogenen Kontrollen nun noch verstärken könnte. Im Binnenbereich hat man genau aus dieser Überlegung heraus auf eine besondere Kennzeichnung von Charterbooten, die im Rahmen der Charterscheinregelung unterwegs sind, verzichtet.
Weiter hat der BVWW dargelegt, dass es bisher keine Probleme bei der WSP gab, Charteryachten, die nur mit Schiffsname und Heimathafen gekennzeichnet sind, zu identifizieren. Diesem Argument wurde zugestimmt. Man will daher im Rahmen der grundsätzlichen Überarbeitung der Sportbootvermietungsverordnungen überlegen, ob man auf diese Form der Kennzeichnung zukünftig verzichten kann.
Kontakt:
Arbeitskreis Charterboot (AKC)
Im Bundesverband Wassersportwirtschaft e.V.
Ansprechpartner: Holger Schiller |