Mit Wirkung vom 9. April 2008 ist die „Zweite Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt“ in Kraft getreten. Die Verordnung enthält einige für die Sportschifffahrt wichtige Bestimmungen. 1. Nach einer Bestimmung des MARPOL-Übereinkommens müssen auf Schiffen über 12 m Länge Aushänge zur Müllbeseitigung erfolgen. Diese Bestimmung gilt nun bei Sportbooten und Traditionsschiffen als erfüllt, wenn a. sich an Bord ein Merkblatt über die umweltgerechte Abfallbehandlung und Entsorgung befindet, und b. die an Bord befindlichen Personen darüber vor Fahrtantritt informiert wurden. Dies gilt allerdings nur für Schiffe, die deutsche Gewässer (einschließlich AWZ) nicht verlassen. Wer international unterwegs sein möchte, kommt um einen Aushang (Aufkleber: Keinen Müll ins Meer, nur in bereitgestellte Behälter) in deutscher und englischer Sprache nicht herum. Abgestimmte Merkblätter werden von den Wassersportverbänden und dem BSH zukünftig zur Verfügung gestellt. 2. Schiffe, die die Ostsee befahren und über eine Toilette verfügen, müssen mit Abwasserrückhalteanlagen ausgerüstet sein. Bei einem Schiff mit mehreren Toiletten genügt eine Abwasserrückhalteanlage für eine Toilette sofern sichergestellt ist, dass die übrigen Toiletten in einer Entfernung von 12 sm vom nächstgelegenen Land nicht benutzt werden. Die Ausrüstungspflicht mit Fäkalientanks gilt nicht für Schiffe,
a. die vor dem 1. Januar 1980 gebaut worden sind, b. die vor dem 1. Januar 2003 gebaut worden sind und • weniger als 11,50 m lang oder 3,80 m breit sind oder • denen das BSH eine Bescheinigung über die Befreiung von der Ausrüstungspflicht erteilt hat.
Befreiungen werden erteilt, wenn die Nachrüstung technisch unmöglich oder bezogen auf den Wert wirtschaftlich unzumutbar ist. Dies ist durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten oder gemäß Norm EN 45013 von einer akkreditierten Stelle zertifizierten Boots- und Yachtsachverständigen nachzuweisen. Was unter wirtschaftlicher Unverhältnismäßigkeit zu verstehen ist, soll noch durch eine Verwaltungsanweisung konkretisiert werden. Voraussichtlich werden die Grenzen bei 10% des aktuellen Schiffswertes oder 4.000 Euro liegen.