Die Führerscheinvorschriften auf den Mecklenburgischen und Märkischen Gewässern sind auf den ersten Blick etwas verwirrend, beim näheren Hinschauen unterteilt sich das Paragraphen-Dickicht in drei verschiedene Regelungen, die unten erläutert werden.
Ganz ohne Bootsführerschein darf man mit Booten ohne Motor oder mit einem Motor bis zu 5 PS (3,68 kW) Leistung fahren. Auf einigen Gewässern gilt jedoch Segelscheinpflicht. Da die entsprechenden Vorschriften zur Zeit überarbeitet werden, empfiehlt es sich, vor Fahrbeginn bei der zuständigen Wasserschutzpolizei Informationen einzuholen.
Diese Vorschriften gelten auch für Ausländer mit ständigem Wohnsitz in Deutschland. Für andere Ausländer gilt das jeweilige Führerscheinrecht des Heimatlandes.
Berlin-Regelung
Auch wenn die Befahrensregelung für den Spreebogen aufgehoben wurde, gibt es immer noch einige Sonderregelungen für die Berliner Innenstadtgewässer:
Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanal: Zwischen Westhafen (km 8,32) und der Einmündung in die Spree-Oder-Wasserstraße (km 12,2 bzw. 14,4 SOW) dürfen keine Sportboote fahren.
Spree-Oder-Wasserstraße: Im Innenstadtbereich dürfen zwischen Brücke Kanzleramtssteg (km 14,1 SOW) und der Oberbaumbrücke (km 20,7 SOW) keine muskelbetriebenen Fahrzeuge und keine Fahrzeuge mit einem Motor von weniger als 5 PS (3,68 kW) Leistung fahren.
Im Bereich der Museumsinsel befindet sich für die nächsten Jahre eine Baustelle. Zwischen Monbijoubrücke (km 16,3 SOW) und Friedrichsbrücke (km 16,8) herrscht deshalb für alle Wasserfahrzeuge (auch für Sportboote!) absolutes Begegnungs- und Überholverbot.
(Quelle: Törnplaner „Mecklenburgische und Märkische Gewässer"/ Quick Maritim Medien).