… sondern unverzichtbare Sicherheitsmaßnahme für jeden verantwortungsvollen Skipper sollte man ergänzen. Zwei Fälle aus dem Alltag der Firma Yacht- Pool zeigen „wie es kommen kann.“
Thema:
Skipper Haftung / Grobe Fahrlässigkeit
Von einer Segelschule wird Skipper G. Meier angeheuert, um mit einer Gruppe von Segelschein Anwärtern auf Törn zu gehen. Man segelt an der kroatischen Küste, und geht über Nacht in einer traumhaften Bucht bei nahezu Windstille vor Anker. Nachts kommt jedoch Wind auf, der genau in die Bucht bläst. Der Anker beginnt bedenklich zu schlieren, der Skipper weckt seine Crew und gibt Order, sich zum Auslaufen bereit zu machen. Eine grundsätzlich richtige Entscheidung. Zum Verhängnis wird dem Schiffsführer allerdings seine vermeintliche Routine und seine guten Revierkenntnisse. Er ist sich nämlich sicher zu wissen, wo die der Bucht vorgelagerte Insel steuerbord querab liegt. Er hält sich deshalb gut backbord, benutzt weder Seekarte noch GPS, um seine Position während des Auslaufens festzustellen, denn man wähnt sich ja im sicheren Abstand zur Insel.
Nach einer Stunde unter Segel gibt es einen Knall, und man ist genau auf die Klippe aufgelaufen, die man glaubte deutlich in Lee zu haben. Skipper G. Meier hatte Strömung und Abdrift nicht entsprechend kalkuliert. In 10 Minuten sinkt das Schiff, die Mannschaft steigt in das Beiboot, kann sich in Sicherheit bringen.Totalschaden 200.000 Euro. Der Kaskoversicherer lehnt die Regulierung aufgrund grober Fahrlässigkeit des Skippers ab.Die Skipper-Haftpflichtversicherung von Yacht-Pool wird eintrittspflichtig, denn sie deckt auch Schäden an der Yacht, die aufgrund grober Fahrlässigkeit entstehen. Die Forderungen der Segelschule gegen den Skipper waren somit versicherungsmäßig gedeckt.
Crewvertrag / Greift nur bedingt
Um Haftungsansprüche der Crewmitglieder untereinander, insbesondere aber von Crewmitgliedern gegenüber dem Skipper auszuschließen, werden vielfach sogenannte Crewverträge abgeschlossen. Das ist sinnvoll, doch die Wirkung solcher Verträge ist allerdings begrenzt, was vielen Skippern nicht bekannt ist. Ein wichtiger Punkt: der Skipper kann sich nicht von jeglicher Verantwortung freizeichnen lassen. Besonders wirken solche vertraglichen Vereinbarungen nicht gegen Dritte, d.h. z.B. gegen die Ehefrau oder die Kinder des Verunglückten. Wenn der Skipper schuldhaft einen Unfall eines seiner Crewmitglieder verursacht, so bleibt er z.B. gegenüber dessen Ehefrau, dessen Kinder, evtl. auch Kranken- und Unfallversicherung in der Haftung. Gegen die damit verbundenen Kosten schützt ihn nur eine Skipper-Haftpflichtversicherung, die auch diese Fälle abdeckt, wie dies bei der Yacht-Pool der Fall ist.