Die Skipper-Rechtsschutzversicherung ermöglicht es dem Segler, sein Recht durchzusetzten ohne sich dabei in horrende Kosten zu stürzen.
Skipperhaftpflicht - Recht
Auch über eine Skipper-Rechtsschutzversicherung sollte man sich Gedanken machen, denn unter Umständen muss der Schiffsführer im Ausland um sein Recht streiten und das kann teuer werden. Ein ganz wichtiger Punkt ist die Absicherung gegenüber sogenannter Folgeschäden: Dazu zählen auch Charterausfallkosten des Yachteigners, weil die Yacht durch einen verursachten Schaden für die nächste Charter nicht zur Verfügung steht. Für diesen angerissenen Themenkomplex gab es in der Vergangenheit breite Sicherheitslücken, die nur mit viel Mühe abgedeckt werden konnten. Heute bieten auf Yachtcharter spezialisierte Versicherungen umfangreiche Sicherheitspakete, aus denen man sich individuell "sein Päckchen" schnüren kann.
Private Unfallversicherungen decken Schadensfälle im Sportbereich in der Regel nicht ab. Die finanziellen Folgen eines schwerwiegenden Bordunfalls können schnell zur existenziellen Bedrohung werden.
Wie schnell ist an Bord ein Unfall passiert, unabhängig ob aus Selbst- oder Fremdverschulden. Private Unfallversicherungen decken solcherlei Schadensfälle in der Regel nicht ab. Die finanziellen Folgen eines schwerwiegenden Bordunfalls mit einhergehender Invalidität können schnell zur existenziellen Bedrohung werden.
Das bedeutet, Charterer sollten sich Gedanken über eine Unfallversicherung machen, die alle Personenunfälle, die der Versicherte beim Betrieb einer Yacht erleiden kann, ohne Rücksicht auf die Schuldfrage abdeckt. Dabei sollten auch Bergungskosten und Rückholkosten eingeschlossen sein.
… sondern eine unverzichtbare Sicherheitsmaßnahme für jeden verantwortungsvollen Skipper - sollte man ergänzen. Zwei Fälle aus dem Alltag zeigen „wie es kommen kann“.
Von einer Segelschule wird Skipper G. Meier angeheuert, um mit einer Gruppe von Segelschein Anwärtern auf Törn zu gehen. Man segelt an der kroatischen Küste, und geht über Nacht in einer traumhaften Bucht bei nahezu Windstille vor Anker. Nachts kommt jedoch Wind auf, der genau in die Bucht bläst. Der Anker beginnt bedenklich zu schlieren, der Skipper weckt seine Crew und gibt Order, sich zum Auslaufen bereit zu machen. Eine grundsätzlich richtige Entscheidung. Zum Verhängnis wird dem Schiffsführer allerdings seine vermeintliche Routine und seine guten Revierkenntnisse. Er ist sich nämlich sicher zu wissen, wo die der Bucht vorgelagerte Insel steuerbord querab liegt. Er hält sich deshalb gut backbord, benutzt weder Seekarte noch GPS, um seine Position während des Auslaufens festzustellen, denn man wähnt sich ja im sicheren Abstand zur Insel.
Nach einer Stunde unter Segel gibt es einen Knall, und man ist genau auf die Klippe aufgelaufen, die man glaubte deutlich in Lee zu haben. Skipper G. Meier hatte Strömung und Abdrift nicht entsprechend kalkuliert. In 10 Minuten sinkt das Schiff, die Mannschaft steigt in das Beiboot, kann sich in Sicherheit bringen. Totalschaden 200.000 Euro. Der Kaskoversicherer lehnt die Regulierung aufgrund grober Fahrlässigkeit des Skippers ab.Die Skipper-Haftpflichtversicherung von Yacht-Pool wird eintrittspflichtig, denn sie deckt auch Schäden an der Yacht, die aufgrund grober Fahrlässigkeit entstehen. Die Forderungen der Segelschule gegen den Skipper waren somit versicherungsmäßig gedeckt.
Um Haftungsansprüche der Crewmitglieder untereinander, insbesondere aber von Crewmitgliedern gegenüber dem Skipper auszuschließen, werden vielfach sogenannte Crewverträge abgeschlossen. Das ist sinnvoll, doch die Wirkung solcher Verträge ist allerdings begrenzt, was vielen Skippern nicht bekannt ist. Ein wichtiger Punkt: der Skipper kann sich nicht von jeglicher Verantwortung freizeichnen lassen. Besonders wirken solche vertraglichen Vereinbarungen nicht gegen Dritte, d.h. z.B. gegen die Ehefrau oder die Kinder des Verunglückten. Wenn der Skipper schuldhaft einen Unfall eines seiner Crewmitglieder verursacht, so bleibt er z.B. gegenüber dessen Ehefrau, dessen Kinder, evtl. auch Kranken- und Unfallversicherung in der Haftung. Gegen die damit verbundenen Kosten schützt ihn nur eine Skipper-Haftpflichtversicherung, die auch diese Fälle abdeckt, wie dies bei der Yacht-Pool der Fall ist.
Von wenigen Ausnahmen abgesehen wird weder im Chartervertrag noch bei der Bootsübernahme darauf hingewiesen, welchen Deckungsumfang die Haftpflichtversicherung des gecharterten Bootes umfasst. Doch selbst wenn dem Charterer entsprechende Unterlagen vorliegen, wird er nicht wissen, ob der Versicherungsnehmer auch die Prämien rechtzeitig bezahlt hat. Für den Skipper und seine Crew eine fatale Situation, denn der Versicherer wäre im Schadensfall von jeglicher Leistung befreit.
Eine weitere wichtige Haftungsfrage betrifft den Schiffsführer selbst. Er haftet nämlich grundsätzlich für alle Schäden, die er anderen Crewmitgliedern schuldhaft oder fahrlässig zufügt. Und zwar mit seinem gesamten Vermögen. Die private Haftpflicht deckt den Bereich einer Charterreise nicht ab. Crewverträge - die man in jedem Fall abschließen sollte - schließen dieses Risiko nur bedingt aus.
Die Skipperhaftpflichtversicherung ist für den Schiffsführer unentbehrlich. Sie schützt gegen Haftungsansprüche der Crewmitglieder, Ansprüche des Yachteigners wegen Schäden, die der Skipper aufgrund grober Fahrlässigkeit verursacht hat oder auch Haftungsansprüche wegen Gewässerschäden, die z.B. als Folgeschaden aus einer schuldhaft verursachten Havarie entstehen können.
Beim Anlegemanöver wird die Crew plötzlich von einer Bö überrascht, schon bricht die Flagge ab. Oder es geht auf See eine Winsch über Bord. So ein kleiner Fehler passiert schnell und zack - die Kaution ist weg. Bei einer Winsch vielleicht noch kein Problem, bei einem etwas größeren Schaden aber ärgerlich. Hier lässt sich darüber nachdenken, auch die Kaution mittels einer Versicherung abzusichern. Auf die gesamte Crew umgelegt kostet dies nur wenige Euro - die sich unter Umständen schnell bezahlt machen!